Corona Regeln

Corona: Diese Regeln gelten ab Donnerstag in NRW


In NRW gilt ab Donnerstag, den 13.01.2022 in noch mehr Situationen als bislang 2G plus. Ausnahmen gibt es für Geboosterte und Genesene. Welche Corona-Regeln muss man wo beachten? Ein Überblick.

In NRW gelten von Donnerstag an neue Corona-Regeln. Überall dort, wo man keine Maske tragen kann - etwa in der Gastronomie, im Freizeit-Bereich oder beim Sport - gilt nach der neuen Corona-Schutzverordnung 2G+. Bedeutet: Man muss geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sein. Eine Ausnahme gibt es für Geboosterte - und für doppelt Geimpfte, die zusätzlich genesen sind (positiver PCR-Test vor maximal drei Monaten).

Außerdem neu: Gastronomiebetriebe oder Fitnessstudios können ihre Kunden direkt vor Ort testen. Darüber hinaus gibt es auch im Freien wieder häufiger eine Maskenpflicht - vor allem dann, wenn auch Ungeimpfte dabei sind. Was ist sonst noch erlaubt und verboten? Fragen und Antworten:

Weshalb wurden die Corona-Regeln für NRW verschärft?

Die NRW-Landesregierung erklärte dazu am 11. Januar: Die neuen Corona-Regeln sollen "das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen". Das Ziel sei eine weitere "Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten" und die "Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur".

2G, 2G plus und 3G - was steckt hinter diesen Regeln?

Welche Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche?

  • Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sind mit Geimpften und Genesenen gleichgestellt. Wenn sie noch nicht über ein amtliches Ausweispapier verfügen, "genügt ersatzweise die Glaubhaftmachung der Identität durch Erklärung und Ausweispapier der Eltern, Schülerausweis oder ähnliches", heißt es in der Schutzverordnung.
  • Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren gelten grundsätzlich als Getestete. Auch sie müssen also geimpft oder genesen sein, um 2G-Angebote nutzen zu können.
  • Eine Ausnahme gilt für sportliche, musikalische oder schauspielerische Aktivitäten: Hierbei werden 16- und 17-jährige Schülerinnen und Schüler auch wie Geimpfte und Genesene behandelt.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten für Treffen mit Ungeimpften?

Besonders strenge Kontaktbeschränkungen gelten nur dann für private Treffen, wenn daran mindestens ein Ungeimpfter teilnimmt - also ein mindestens 16 Jahre alter Mensch, der weder vollständig geimpft ist noch offiziell als genesen gilt. Die Beschränkungen gelten nicht nur im öffentlichen Raum, sondern auch im privaten, also in der eigenen Wohnung und im eigenen Haus oder Garten. Für solche Treffen gilt:

  • Innerhalb des eigenen Hausstandes darf sich ein Ungeimpfter ohne Personenbegrenzung treffen.
  • Über den eigenen Hausstand hinaus darf sich ein Ungeimpfter mit höchstens zwei Menschen aus einem weiteren Hausstand treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Bei angemeldeten Demonstrationen und anderen Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes gelten keine Kontaktbeschränkungen. In Innenräumen gilt dann allerdings 3G. Das Gleiche gilt im Freien, wenn dabei mehr als 750 Menschen zusammenkommen.

Welche Kontaktbeschränkungen gelten für Treffen von Genesenen und Geimpften?

Wenn ausschließlich Menschen zusammenkommen, die geimpft oder genesen oder unter unter 16 Jahre alt sind, dann gelten für private Treffen überall (also auch zu Hause) diese Kontaktbeschränkungen:

  • Innerhalb des eigenen Hausstandes sind Treffen ohne Personenbegrenzung erlaubt.
  • Eine Zusammenkunft von insgesamt höchstens zehn Personen ohne Beschränkung der Zahl der Hausstände ist möglich, wobei Kinder bis einschließlich 13 Jahren hiervon ausgenommen sind.
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
  • Bei angemeldeten Demonstrationen und anderen Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes gelten keine Kontaktbeschränkungen. In Innenräumen gilt dann allerdings 3G. Das Gleiche gilt im Freien, wenn dabei mehr als 750 Menschen zusammenkommen.
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Was ist geschlossen und für alle verboten?

  • Clubs und Diskotheken: Der Betrieb ist verboten.
  • Tanzveranstaltungen: Verboten sind sowohl öffentliche als auch "private Tanz- und Diskopartys und ähnliches", wenn "das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung" bildet. Bei anderen Veranstaltungen mit Tanz gilt 2G plus.
  • Publikumsmessen: Sie sind untersagt, wenn im Normalfall mehr als 750 Besucherinnen und Besucher kommen würden.
  • Swingerclubs: Der Betrieb ist untersagt. Das gilt auch für vergleichbare Angebote in Bordellen und Prostitutionsstätten.
  • Überregionale Großveranstaltungen: Sie können nur noch ohne Zuschauerinnen und Zuschauer stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauerinnen und Zuschauern.

Wo haben alle Zutritt - auch ohne Test, Impfung oder Genesung?

Unter anderem hier ist weder ein Nachweis über eine Impfung, noch über eine Genesung oder einen Negativtest nötig:

  • Einzelhandelsgeschäfte und Märkten des täglichen Bedarfs - dazu gehören der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkaufsstellen, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel; auch Geschäfte mit Mischsortiment gehören dazu, sofern sie überwiegend Waren des täglichen Bedarfs verkaufen
  • öffentliche Wahlen
  • Gerichtsverhandlungen
  • Angebote der medizinischen Versorgung wie Impfangebote, Blutspendetermine und Ähnliches
  • Kinderspielplätze im Freien

Wo in NRW gilt die 2G-Regel?

2G-Kontrolle: In einem Kino zeigt ein Besucher einem Mitarbeiter seinen Ausweis und sein digitales Impf- oder Genesenen-Zertifikat.

Die 2G-Regel gilt unter anderem in folgenden Situationen. Möglich ist der Zutritt oder die Teilnahme nur für Geimpfte und Genesene.

  • Einzelhandelsgeschäfte und Märkte - außer in jenen des täglichen Bedarfs
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten
  • Konzerte, Aufführungen, Lesungen
  • Theater, Kinos
  • Tierparks, Zoos
  • reine Freibäder
  • Freizeitparks
  • Spielhallen
  • Besuch von Sportveranstaltungen
  • Volksfeste und Ähnliches
  • Bildungsangebote
  • Jagd (mit mehr als vier Schützinnen und Schützen)
  • Veranstaltungen in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • körpernahe Dienstleistungen - ausgenommen sind medizinische oder pflegerische Dienstleistungen und Friseurleistungen
  • touristische Übernachtungen in Hotels etc.
  • touristische Busreisen
  • gemeinsame Sportausübung (auch Wettkampf und Training) im Freien auf und außerhalb von Sportstätten. Ausnahmen gelten etwa für den Schulsport. Bei Verbänden, die Mitglied im Olympischen Sportbund sind, reicht beim einmal Geimpften vorübergehend auch ein PCR-Test-Nachweis aus.

Wo in NRW gilt die 2G-plus-Regel?

Die 2G-plus-Regel gilt unter anderem in folgenden Situationen. Möglich ist der Zutritt oder die Teilnahme nur für Geimpfte und Genesene, die zusätzlich getestet sind. Ein Schnelltest-Nachweis darf höchstens 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test-Nachweis 48 Stunden. Geboosterte sind von der Test-Pflicht befreit - auch doppelt Geimpfte, die zusätzlich genesen sind (der positive PCR-Test darf höchstens drei Monaten zurückliegen).

  • Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen
  • Gastronomie - außer bei der Abholung
  • gemeinsame Sportausübung in Innenräumen (auch Wettkampf und Taining); Ausnahmen gelten zum Beispiel für Verbände, die Mitglied im Olympischen Sportbund sind - dort reicht bei einmal Geimpften vorübergehend auch ein PCR-Test-Nachweis aus
  • Schwimmbäder und Wellnessangebote (Saunen, Thermen, Sonnenstudios und ähnliche Einrichtungen)
  • Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen - dafür entfällt die Maskenpflicht
  • Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz (zum Beispiel Hochzeitsfeiern und Geburtstagsfeiern mit Tanz) - dafür entfällt die Maskenpflicht. Komplett verboten sind allerdings Tanzveranstaltungen, bei denen das "Tanzen den Schwerpunkt" bildet.
  • Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie auch an anderen Orten bei der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen

Wo in NRW gilt die 3G-Regel?

3G-Kontrolle: In einer U-Bahn-Station wird der Impfspass eines Fahrgastes überprüft.

Die 3G-Regel gilt unter anderem in folgenden Situationen. Möglich ist der Zutritt oder die Teilnahme nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete. Ein Schnelltest-Nachweis darf höchstens 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test-Nachweis 48 Stunden.

  • Bahnen und Linien-Busse
  • Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung
  • Angebote der politischen Bildung und der Selbsthilfe
  • Integrationskurse
  • Nutzung von Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige
  • kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken
  • Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell Benachteiligte
  • Fachmessen, Kongresse, firmeninterne Veranstaltungen, wenn sie ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer bzw. Angehörige von Firmen und Unternehmen zugänglich sind
  • Sitzungen kommunaler Gremien
  • Sitzungen von Parteien und Vereinen
  • Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter
  • Beerdigungen
  • standesamtliche Trauungen
  • Friseurbesuche (dort besteht FFP2-Maskenpflicht)
  • nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Getestete müssen bei Anreise und dann alle zwei Tage einen Test vorweisen)
  • Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten
  • Demonstrationen und andere Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes in Innenräumen - Anmeldung erforderlich

Was bedeutet die 3G-Regel für den Arbeitsplatz?

Auch am Arbeitsplatz gilt nun 3G. Alle Beschäftigten sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei Betreten einer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind. Die Regelung im Infektionsschutzgesetz gilt bis einschließlich 19. März.


Wann und wo gilt in NRW eine Maskenpflicht?

Vielerorts in NRW gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Unter anderem an diesen Orten muss eine OP-Maske oder höherwertige Maske (z.B. FFP2) getragen werden:

  • in Bussen und Bahnen
  • in Taxen, Flugzeugen und drinnen auf Schiffen
  • in vielen anderen Innenräumen, sofern sie Besucherinnen und Besuchern bzw. Kundinnen und Kunden zugänglich sind
  • im Freien in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern
  • in bestimmten Bereichen im Freien, wenn das von lokalen Behörden angeordnet wird
  • in Schulen im Unterricht, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann, so das NRW-Schulministerium

Details zu den Situationen, in denen die Maskenpflicht nicht gilt, gibt es unter diesem Link: